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Antrag auf Schwerbehinderung – Wann und wie?

Schwerbehinderung


Ein Antrag auf (Schwer-)Behinderung kann helfen, Nachteilsausgleiche zu erhalten (z. B. im Arbeitsleben, bei Mobilität oder Steuern). Viele Menschen warten damit zu lange – oder stellen den Antrag „zu knapp“, ohne die Alltagsauswirkungen der Erkrankung sauber zu dokumentieren. Entscheidend ist: Nicht die Diagnose allein, sondern die Funktionsbeeinträchtigung zählt. (Gesetze im Internet)

In Deutschland läuft das über das Feststellungsverfahren nach § 152 SGB IX: Auf Antrag werden Grad der Behinderung (GdB) und ggf. Merkzeichen festgestellt; ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert und erhält (auf Antrag) einen Ausweis. (Gesetze im Internet)

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung (keine individuelle Rechtsberatung). Zuständigkeiten/Online-Anträge unterscheiden sich je nach Bundesland.

1) Wann ist ein Antrag auf Schwerbehinderung sinnvoll?

A) Grundfrage: „Beeinträchtigt mich das voraussichtlich länger als 6 Monate?“

Eine Behinderung im sozialrechtlichen Sinn setzt typischerweise voraus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht nur vorübergehend sind (Faustregel: länger andauernd). Viele Antragsstellen orientieren sich in der Praxis genau an dieser Dauerhaftigkeit. (ServicePortal Berlin)

B) Typische Situationen, in denen sich ein Antrag lohnt

  • Chronische Erkrankungen mit dauerhaften Funktionsverlusten (z. B. Herz-/Lungenerkrankungen, neurologische Erkrankungen, schwere Gelenkerkrankungen, onkologische Erkrankungen mit Folgeschäden)

  • Psychische Erkrankungen mit relevanten Einschränkungen in Alltag/Leistung/Funktionsniveau (nicht nur „Diagnose“, sondern Folgen)

  • Mehrere Erkrankungen gleichzeitig: Der GdB wird als Gesamtbewertung der Auswirkungen festgelegt (nicht einfach addiert). (Gesetze im Internet)

C) Häufiger Denkfehler: „Ich habe 50% – also GdB 50?“

Der GdB wird nicht in Prozent gemessen; er ist eine Einstufung in Zehnerschritten (10–100) nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen. (Gesetze im Internet)


2) Was wird festgestellt: GdB, Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen

Grad der Behinderung (GdB)

  • Wird auf Antrag festgestellt – maßgeblich sind Funktionsbeeinträchtigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. (Gesetze im Internet)

  • Bewertung erfolgt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). (Gesetze im Internet)

Schwerbehindertenausweis

  • Ab GdB 50 wird (auf Antrag) ein Ausweis ausgestellt; er dient als Nachweis für Nachteilsausgleiche. (Gesetze im Internet)

Merkzeichen (z. B. G, aG, H, Bl, B, RF …)

  • Merkzeichen sind zusätzliche gesundheitliche Merkmale, die bestimmte Nachteilsausgleiche auslösen (z. B. Mobilität, Begleitung, Rundfunkbeitrag). Die Kennzeichnung ist in der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt. (Gesetze im Internet)


3) Schritt-für-Schritt: So läuft der Antrag ab

Schritt 1: Zuständige Stelle finden

Zuständig ist je nach Bundesland das Versorgungsamt / Landesamt für Soziales / Amt für Soziale Angelegenheiten (Bezeichnungen variieren). Viele Kommunen/Länder bieten Online-Infos und Anträge an. (ServicePortal Berlin)

Schritt 2: Antrag ausfüllen (wichtig: alle behandelnden Stellen angeben)

Im Antrag gibst du an:

  • persönliche Daten

  • Erkrankungen/gesundheitliche Störungen

  • alle behandelnden Ärzt:innen, Kliniken, Therapeut:innen (damit Unterlagen angefordert werden können)

Viele Stellen sagen ausdrücklich: Unterlagen müssen nicht zwingend beigelegt werden, können aber zur Beschleunigung helfen. (Soziales Niedersachsen)

Schritt 3: Befunde beilegen – aber richtig

Was wirklich hilft:

  • aktuelle Arztbriefe (Fachärzt:innen/Klinik), OP-Berichte, Bildgebung (Zusammenfassungen), Reha-Entlassungsberichte

  • Medikamentenplan, relevante Funktionsdiagnostik (z. B. Lufu, Echo, Neurostatus)

  • Entscheidend: Beschreibung der funktionellen Einschränkungen (Treppensteigen? Gehen? Greifen? Konzentration? Belastbarkeit? soziale Teilhabe?) (Soziales Niedersachsen)

Merksatz: Nicht „Was habe ich?“, sondern „Was kann ich dadurch im Alltag nicht mehr (oder nur eingeschränkt)?

Schritt 4: Amt fordert Unterlagen an und bewertet versorgungsärztlich

Nach Antragseingang beginnt das Feststellungsverfahren; die Behörde holt medizinische Unterlagen ein und bewertet nach VersMedV. (ServicePortal Berlin)

Schritt 5: Bescheid prüfen (GdB, Merkzeichen, Zeitraum)

Im Bescheid stehen:

  • festgestellter GdB

  • evtl. Merkzeichen

  • ggf. Befristung/Überprüfung (je nach Fall)

  • bei GdB ≥ 50: Grundlage für den Ausweis (Ausweis wird ausgestellt). (sbv-schule.kultus-bw.de)


4) Tipps, die in der Praxis den Unterschied machen

A) Funktionsprofil statt Diagnoseliste

Viele Ablehnungen oder „zu niedrige“ GdB entstehen, weil Anträge Diagnosen nennen, aber die Folgen nicht belegen. Sozialverbände weisen explizit darauf hin, dass es im Verfahren um die Funktionseinschränkungen geht und aktuelle Befunde entscheidend sind. (SoVD Schleswig-Holstein)

B) Nichts weglassen: Multimorbidität zählt im Gesamtbild

Mehrere Einschränkungen werden in der Gesamtschau bewertet – auch Wechselwirkungen. (Gesetze im Internet)

C) Foto für den Ausweis (wenn Ausweis gewünscht)

Viele Landesämter verlangen für den Ausweis ein aktuelles Lichtbild (teils mit Ausnahmen, z. B. kleine Kinder – je nach Behörde). (ZBFS 2022)


5) Was tun bei Ablehnung oder zu niedrigem GdB?

Widerspruch: Frist beachten!

Gegen den Bescheid kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Das bestätigen auch offizielle Behördeninformationen. (Hamburg)

Praktisches Vorgehen (häufig sinnvoll):

  1. Fristwahrend kurz Widerspruch einlegen („Hiermit lege ich Widerspruch ein… Begründung folgt.“)

  2. Akteneinsicht beantragen (je nach Behörde möglich) (Hamburg)

  3. Begründung nachreichen mit aktuellen Befunden und klarer Darstellung der Alltagsfolgen. (SoVD Schleswig-Holstein)

Wenn das Widerspruchsverfahren erfolglos bleibt, ist grundsätzlich der Weg zum Sozialgericht möglich (hier ggf. rechtliche Beratung nutzen). (Hamburg)


Gesundheits-Doc Empfehlung

Wenn du über einen Antrag nachdenkst, geh strukturiert vor:

  • Vorher klären: Welche Alltagsfunktionen sind dauerhaft eingeschränkt (mind. 6 Monate)? (ServicePortal Berlin)

  • Befunde bündeln: Aktuelle Arztbriefe/Reha-Berichte + kurze Liste „Alltagsfolgen“ (Gehen, Treppen, Greifen, Belastbarkeit, Konzentration etc.). (Soziales Niedersachsen)

  • Merkzeichen mitdenken: Nicht nur GdB – bei Mobilität/Teilhabeeinschränkung kann ein Merkzeichen entscheidend sein. (Gesetze im Internet)

  • Bescheid prüfen und Fristen wahren: Bei Unstimmigkeiten rechtzeitig reagieren (1 Monat). (Hamburg)


👉 Wenn du willst, erstelle ich dir eine 1-seitige Checkliste „Schwerbehinderung beantragen“ zum Ausdrucken (inkl. Befundliste, Alltagsfolgen-Formulierungen und Widerspruch-Mini-Template). Schreibe einfach "Checkliste" in die Kommentare.


Quellenbox
  • § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise (Gesetze im Internet) (Gesetze im Internet)
  • Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – Bewertungsgrundsätze / Anlage (Gesetze im Internet)
  • BMAS: Versorgungsmedizin-Verordnung – Hintergrund & Bedeutung (BMAS)
  • Serviceportal Berlin: Feststellungsverfahren Schwerbehindertenausweis (ServicePortal Berlin)
  • Niedersachsen (FAQ): Unterlagen – i. d. R. werden Unterlagen angefordert; Befunde können beschleunigen (Soziales Niedersachsen)
  • Hamburg.de: Rechtsbehelf/Widerspruch – 1 Monat Frist + Akteneinsicht (Hamburg)
  • Schleswig-Holstein: Informationen zu Merkzeichen (z. B. RF) und Voraussetzungen (schleswig-holstein.de)


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